
Der Fairness halber möchten wir Ihnen nicht verschweigen, dass auch eine Rechtsschutzversicherung in einigen Fällen passen muss. Damit die Beiträge niedrig kalkuliert werden können, ist die rechtliche Interessenwahrnehmung z. B. dann nicht versichert, wenn sie im Zusammenhang steht mit
Für die Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011 Jurpartner, Stand 01.04.2011)
Den Beiträgen liegt eine Versicherungssumme von bis zu 1 Mio. € je Rechtsschutzfall zugrunde; für Strafkautionen werden zusätzlich darlehensweise bis zu 100.000 € gezahlt.
Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wird diese je Rechtsschutzfall in Abzug gebracht (§ 5 Absatz 3c) ARB).
Wenn der Kunde einen unserer Partneranwälte beauftragt, muss in folgenden Fällen keine Selbstbeteiligung gezahlt werden:
Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Die zurzeit gültige Versicherungssteuer von 19% ist enthalten. Nebengebühren werden nicht erhoben. Bei der Berechnung von Nachlässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembedingt zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen.
Zuschlag für 1/2-jährliche Zahlung = 3%
Zuschlag für 1/4-jährliche Zahlung = 5%
Zuschlag für monatliche Zahlung = 5%
Die Mindestrate beträgt 5,- €.
Grundsätzlich können nur Verträge mit Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) abgeschlossen werden.
Versicherungsschutz besteht in Europa einschließlich Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln und in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres.
Bei weltweiten Aufenthalten, die längstens bis zu drei Monate dauern, werden für dort eintretende Rechtsschutzfälle Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 € übernommen. Für Streitigkeiten aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, besteht weltweite Deckung bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €.
Es besteht kein weltweiter Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bezieht sich auf Beratungen durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt oder Notar. Der Sozialgerichts-Rechtsschutz, der Steuer-Rechtsschutz und der Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten im privaten und beruflichen Bereich beziehen sich nur auf Verfahren vor Gerichten in Deutschland.
Für die Leistungen im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt keine Wartezeit.
Wenn während der Laufzeit des Vertrages ein neues Risiko, zum Beispiel eine selbst genutzte Wohnung, hinzukommt, gilt für das neue Risiko die Wartezeit.
Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn es sich um die Geltendmachung gesetzlicher Schadenersatzansprüche aus der Verletzung dinglicher Rechte im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz handelt.
Auf die Wartezeit kann verzichtet werden, wenn das Risiko anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird (Nachweis ist erforderlich). Dies gilt auch für den Fall, dass die Risiken bisher bei einer anderen Gesellschaft in einem Vertrag der Eltern des Versicherungsnehmers mitversichert waren.
Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.
Der mit dem Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende, nicht selbstständig tätige Partner hat Versicherungsschutz wie ein Ehegatte, wenn dies besonders beantragt wird.
Die Mitversicherung eines Lebenspartners setzt voraus, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner anderweitig verheiratet sind oder für sie eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Die Kinder des Lebenspartners sind im selbem Umfang wie die Kinder des Versicherungsnehmers mitversichert.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht versichert. Wird der Vertrag auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ausgedehnt, so beginnt an dem Tag, an dem die Mitversicherung des Partners im Rechtsschutzvertrag aufgenommen wird, die Wartezeit für den Lebenspartner und, falls vorhanden, für dessen Kinder.
(1) Ist der Versicherungsnehmer allein stehend, besteht abweichend vom jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften kein Versicherungsschutz für einen ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner des Versicherungsnehmers.
(2) Heiratet der Versicherungsnehmer oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an auf den Partner. Ab Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft wird dem Vertrag der dann geltende Tarifbeitrag für das versicherte Risiko zugrunde gelegt, sofern die im jeweiligen Absatz 1 der bezeichneten Vorschriften genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Als alleinstehend (auch mit Kindern) gelten alle Personen, die nicht verheiratet sind, in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und keine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen.